Spenden

Ein guter Wahlkampf kostet Geld. Egal, ob analog oder digital. Eine gute Kampagne braucht (nach wie vor) Plakate, Broschüren, Kugelschreiber und andere Werbemittel, interessante (Online-)Veranstaltungen, Werbung in Zeitungen, im Internet und den sozialen Netzwerken und vieles mehr. Das alles kostet Geld.

Herzlich bitte ich Sie, mich bei meinem Anliegen zu unterstützen. Ich freue mich auf Ihre Spende.

Als Kandidat darf ich selber keine Spenden annehmen. Diese gehen direkt an meinen CDU-Kreisverband, der sie für meinen Wahlkampf ausgibt.

Für Ihre Spenden können Sie folgendes Konto verwenden:

CDU Rheinisch-Bergischer Kreis
IBAN: DE03 3705 0299 0311 0034 08
Kreissparkasse Köln (BIC: COKSDE33)

Scannen Sie einfach den QR-Code mit Ihrer Banking-App für Ihre Überweisung:

Als Verwendungszweck geben Sie bitte zwingend "Spende LTW Lucke" sowie Ihren Namen und Ihre Anschrift an. Ohne persönliche Zuordnung muss die CDU Spenden zurückgeben!


Spenden von der Einkommensteuer abziehen

Die CDU Rhein-Berg garantiert Ihnen die ordnungsgemäße Verbuchung Ihrer Spenden gemäß dem gültigen Parteiengesetz und die Zusendung einer steuerlich relevanten Zuwendungsbescheinigung für Ihre Einkommensteuererklärung.

Aufgrund der einschlägigen steuerlichen Vorschriften bestehen folgende Abzugsmöglichkeiten für Zuwendungen (Spenden, Mandatsträger- und Mitgliedsbeiträge) an politische Parteien:

Bei Zuwendungen an politische Parteien ist die steuerliche Abzugsfähigkeit auf natürliche Personen beschränkt. Konkret können Privatpersonen jährlich 3.300 Euro steuerlich geltend machen, zusammen zu veranlagende Ehegatten jährlich 6.600 Euro. Dabei werden Zuwendungen bis zu einer Höhe von 1.650 Euro/3.300 Euro nach §34g Einkommensteuergesetz (EStG) berücksichtigt, indem 50% des zugewendeten Betrages von der Steuerschuld abgezogen werden. Weitere 1.650 Euro/3.300 Euro werden nach §10b EStG steuermindernd als Sonderausgaben berücksichtigt. Zuwendungen an mehrere Parteien werden zusammengerechnet.

HInweis zu Spenden von Unternehmen

Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person (z. B. AG, GmbH, KGaA) können ihre Zuwendungen nicht als Betriebsausgaben geltend machen. Unternehmen in der Rechtsform einer Personengesellschaft (z. B. OHG, KG, GmbH & Co. KG) können ihre Zuwendungen zwar nicht als Betriebsausgaben bei der Personengesellschaft unmittelbar geltend machen, jedoch anteilig im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung der Personengesellschaft den Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Beteiligungsquote zurechnen. Die steuerliche Auswirkung der Zuwendung findet somit bei der persönlichen Einkommensteuererklärung der Gesellschafter in dem wie unter Textziffer 1 erläuterten Umfang ihre Berücksichtigung.

Berufsverbände können gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 5 Körperschaftsteuergesetz (KStG) bis zu 10% ihrer Einnahmen für die unmittelbare oder mittelbare Förderung politischer Parteien verwenden, ohne ihre Steuerfreiheit zu beeinträchtigen. Auf die Zuwendungen haben die Berufsverbände 50% Körperschaftsteuer zu zahlen.

Datenschutzhinweis

Transparenz und die Beachtung aller gesetzlichen Vorgaben sind der CDU und Martin Lucke im Interesse der Spender besonders wichtig. Wenn Sie der CDU Rhein-Berg eine Spende zukommen lassen wollen, werden wir Sie nach Ihren personenbezogenen Daten fragen. Hierbei handelt es sich um besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 Datenschutz-Grundverordnung (politische Meinung). Diese Angaben werden benötigt, um eine Spendenbescheinigung ausstellen zu können und wir verarbeiten sie gemäß Art. 9 Abs. 2 lit. d) Datenschutz-Grundverordnung auf der Grundlage geeigneter Garantien im Rahmen unserer rechtmäßigen Tätigkeiten verarbeitet. Hier finden Sie die Datenschutz-Informationen der CDU Rhein-Berg.

Sofern Sie eine oder mehrere Spendenzuwendungen ab einer jährlichen Gesamthöhe von 10.000 Euro an die Christlich Demokratische Union (inkl. aller Vereinigungen) übermitteln, werden Ihre personenbezogenen Daten (Name, ggf. Unternehmen, Anschrift und Höhe der Zuwendung) gemäß § 25 Abs. 3 Satz 1 Parteiengesetz im Rechenschaftsbericht der CDU Deutschlands veröffentlicht. Gemäß § 25 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Parteiengesetzes werden wir Spenden, die im Einzelfall die Höhe von 50.000 Euro übersteigen, dem Präsidenten des Deutschen Bundestages unverzüglich anzeigen. Ihre personenbezogenen Daten sowie die Summe der Spende werden als Bundestagsdrucksache und auf der Website des Bundestags veröffentlicht.